Ökosteuer
Mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 sind alle Unternehmen zur Zahlung der Ökosteuer verpflichtet. Unternehmen des produzierenden Gewerbes, im Sinne des Gesetzes, können einen ermäßigten Steuersatz geltend machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Unternehmen eine Erstattung der sogenannten Ökosteuer bewirken.
Die Erstattung ist bei elektrischer Energie für Verbräuche des "begünstigten Bereiches" zu erzielen (Licht, Klima / Lüftung, Kälte), bei Gas und Öl ist der gesamte Energieverbrauch erstattungsfähig.
Notwendige Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die Versorgung mit Licht, Frischluft, Wärme, etc. von einem zugelassenen Energieversorgungsunternehmen vorgenommen wird. Dazu werden die entsprechenden technischen Anlagen dem Unternehmen zur Nutzung überlassen.
Die Erstattung der gezahlten Strom- und Mineralölsteuer erfolgt über das Hauptzollamt, da es sich um eine Verbrauchssteuer handelt. Bei der Antragsstellung muss dem zuständigen Hauptzollamt der begünstigte Energieverbrauch plausibel dargelegt werden.





