Energieausweis

Die Europäische Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtet alle Mitgliedstaaten, zum 04.01.2006 einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. In der Bundesrepublik wird diese Richtlinie durch die Energieeinsparverordnung(EnEV) in nationales Recht umgesetzt.

Der Energieausweis ist Pflicht, dass heißt er muss vorliegen:

  • wenn ein Gebäude neu vermietet, verpachtet oder verkauft wird
  • wenn ein Gebäude neu errichtet wird (dies gilt bereits seit 2002)
  • wenn ein Gebäude öffentlich ist, mehr als 1.000 m2 Nutzfläche und viel Publikumsverkehr verzeichnet. Der Energieausweis muss dann an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt sein.


Folgende Pflichttermine sind hierfür festgelegt.

Energieausweise für Wohngebäude:

  • 1. Juli 2008 (wenn das Gebäude bis 1965 fertiggestellt wurde)
  • 1. Januar 2009 (wenn das Gebäude nach 1965 fertiggestellt wurde)

Energieausweise für Nicht-Wohngebäude:

  • 1. Juli 2009

Varianten des Energieausweises

Es wird unterschieden in Energieausweise, die den Verbrauch oder den Bedarf eines Gebäudes dokumentieren.

Der verbrauchsorientierte Energieausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudebewohner in den vergangenen drei Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an. Das Ergebnis ist jedoch nur bedingt für die Charakterisierung der Energieeffizienz des Gebäudes geeignet, da vor allem das individuelle Nutzerverhalten der Bewohner dokumentiert wird.

Der bedarfsorientierte Energieausweis enthält objektive Angaben zum Energiebedarf von Gebäuden, der auf der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage ermittelt wird. Dieser Energieausweis ist somit wesentlich umfangreicher und aussagekräftiger als der verbrauchsorientierte Energieausweis und bildet eine fundierte Grundlage für Entscheidungen über Modernisierungs- und Instandsetzungspläne.